Satzung des RMSC Solidarität Breithardt e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Rad - und Motorsportclub Solidarität Breithardt", ( RMSC Breithardt e.V.)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Rad- und Motorsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein stellt sich zur Aufgabe, sportliche Fairness und Einsatzbereitschaft unter den Mitgliedern zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der gut beleumundet ist und die Satzung durch Unterschrift anerkennt. Der Verein beachtet hierbei das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG). Minderjährige benötigen die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

Auch juristische Personen können unter Anerkennung der Satzung Mitglied werden. Über die Vereinsaufnahme beschließt der Vorstand.

Mit Bestätigung der Aufnahme ist dem Mitglied auf Wunsch eine Ausfertigung der Satzung auszuhändigen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder über 16 Jahre haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen internen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Gegenstände im Rahmen sportlicher Betätigungen zu nutzen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten (Bringschuld).

§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Eintrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt ist durch Mitteilung spätestens zum Ende des Kalenderjahres an ein Vorstandsmitglied zu erklären.

Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten erlöschen mit dem Schluss des Kalenderjahres.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung eine Frist von 3 Monaten nicht einhält, bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereinslebens, wegen groben unsportlichen Verhaltens, bzw. Rufschädigung des Vereins oder einzelner Mitglieder.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand.

Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter einer Fristvorgabe von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter Begründung schriftlich bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständig Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 - Geschäftsjahr, Jahresbeitrag

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit ein Jahresgrundbeitrag in einer Beitragsordnung festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Jahres im Voraus zahlbar.

§ 7 - Organe des Vereins

§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. der/m 1. Vorsitzenden,
2. der/m 2. Vorsitzenden,
3. der/m Kassenverwalter/in,
4. der/m Schriftführer/in,
5. der/m Pressesprecher/in.

Der erweiterte Vorstand besteht, sofern hierzu Notwendigkeit vorhanden ist, aus zusätzlichen Beisitzern:
6. der/Motorsportleiter/in,
7. der/m Radsportleiter/in,
8. der/m Jugendleiter/in.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, dabei sind ihm gegebenenfalls Vorstandsmitglieder behilflich. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens in Zu-sammenarbeit mit der Kassenverwaltung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als € 500,- belasten, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende selbstständig befugt.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 1000,- belasten, ist die Zustimmung des Gesamtorstandes bzw. der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der/die Kassenverwalter/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Sportbetrieb untersteht – soweit betrieben – dem/r Sportleitern/in.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein Mitglied als Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist bei Erscheinen von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r jeweiligen Ressortleiter/in,(sofern es diese gibt), andernfalls des/der 1. Vorsitzenden.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder/innen das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn der beschlussfähige Vorstand sowie 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wahl des Vorstandes (§ 8)

Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Die Revisoren haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung (inkl. evtl. weiterer einzelner Geschäftsvorfälle) haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Revisoren dürfen zweimal wiedergewählt werden.

Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Revisoren und Erteilung der Entlastung.

Festsetzung des Jahresgrundbeitrages. (§ 6)

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten der Vereinsmitglieder.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein in aufgeführter Reihenfolge bestimmte/r Stellvertreter/in.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig - ausgenommen bei juristischen Personen - als Mitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, bzw. auf Antrag geheime Abstimmung.

Die Wahl des Vorstandes sowie der Revisoren erfolgt geheim.

Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 - Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der/die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in zu unterzeichnen haben.

§ 13 - Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Aufgabe der zu ändernden Paragraphen (bzw die Neugestaltung) der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 14 - Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 15 - Vereinsauflösung

Bei Vereinsauflösung/Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde Breithardt ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der gemeindeeigenen Sportförderung zu. Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Hohenstein-Breithardt. Gerichtsort ist Wiesbaden.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden am 13.06.2013 unter Vr-Nr. 4370. Die vorliegende Satzung mit den geänderten Paragraphen 1, 2,4 und 15 ist vom Amtsgericht Wbn. unter der Vr.-Nr. 4370 Fall: 5 am 08.05.2015 genehmigt worden.

27.03.2015
Wolf, Protokollführer